Soziale Wohnraumförderung im Werra-Meißner-Kreis

Die Landesregierung stellt gemeinsam mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Mittel für die soziale Wohnraumförderung zur Verfügung. So stehen in diesem Darlehen zur Förderung des Mietwohnungsbaues für geringe und mittlere Einkommen, der Modernisierung von Mietwohnungen, des Studentischen Wohnens sowie für Maßnahmen im Rahmen des KIP- Programmteil Wohnraum zur Verfügung. Vorhaben für eine Förderung müssen bis zum 17. März 2017 angemeldet werden.
Zusätzlich zu den Darlehen werden Finanzierungszuschüsse gewährt. Diese betragen in den Programmen Mietwohnungsbau und Studentisches Wohnen 10 % der Darlehenssumme, im Modernisierungsprogramm 5 % der Darlehenssumme. Sie werden aber nur im Zusammenhang mit einem Darlehen gewährt.

Hinweise zu den einzelnen Programmen:
Förderung von Neubaumietwohnungen im sozialen Wohnungsbau:
Förderfähig ist die Schaffung von Mietwohnungen durch
– Neubauten
– Baumaßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden, durch die die Gebäude auf Dauer wieder zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden
– Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Aufwand Wohnraum geschaffen wird oder
Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse. Wesentlich ist ein Bauaufwand dann, wenn mindestens ein Kostenaufwand in Höhe der Hälfte eines vergleichbaren Neubaus erreicht wird.
Für Wohnraum in selbst genutzten Gebäuden werden Baudarlehen dann bereitgestellt, wenn in dem Gebäude mindestens vier Wohneinheiten entstehen.
Förderung von Modernisierungsmaßnahmen im Mietwohnungsbestand des sozialen Wohnungsbaus:
Förderungsfähig ist die Modernisierung von Wohnungen durch bauliche Maßnahmen, insbesondere die Verbesserung
– des Wohnungszuschnittes, z. B. durch Zusammenlegung kleiner Wohnungen zu einer großen Wohnung für kinderreiche Familien,
– durch den Anbau von Balkonen,
– der natürlichen Belichtung und Belüftung,
– der Beheizung, falls die Vorhaben nicht im Rahmen der Programme der KfW finanziert werden können,
– der Energieversorgung, der Wasserversorgung (Verbrauchsreduzierung, Messung des Trinkwasserverbrauchs),
– der sanitären Einrichtungen, der Entwässerung und des Feuchtigkeitsschutzes,
– des Schallschutzes,
– der baulichen Eignung einer Wohnung für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderungen und
– der unmittelbaren Umgebung des Wohngebäudes (Grünflächen, Kinderspielplätze).
Förderungsfähig ist auch eine Instandsetzung, die in Verbindung mit der Modernisierung durchgeführt wird. Die Modernisierungsmaßnahme muss dabei jedoch überwiegen.
Nicht gefördert werden können energetische Maßnahmen, die die KfW im Rahmen ihrer Programme mit zinsverbilligten Darlehen fördert.
Förderung Studentisches Wohnen:
Förderfähig ist die Schaffung von Wohnraum für studentisches Wohnen in der Regel durch Neubau. Im Einzelfall können auch Investitionen gefördert werden, um Bestandsgebäude für diesen Zweck erstmals nutzbar zu machen.
Es müssen jeweils mindestens vier zusammenhängende Wohnplätze für studentisches Wohnen entstehen.
Förderung im KIP – Programmteil
Wohnraum Darlehen werden gewährt für
– die Schaffung von Wohnraum, der zur dauerhaften Fremdvermietung zweckbestimmt ist. Dieser Wohnraum wird durch Neubau oder durch Baumaßnahmen im vorhandenen Gebäudebestand geschaffen. Voraussetzung ist, dass mit der Baumaßnahme ein wesentlicher Bauaufwand verbunden ist. Dieser ist gegeben, wenn mindestens ein Kostenaufwand in Höhe der Hälfte eines vergleichbaren Neubaus erreicht wird.
– die Modernisierung von Mietwohnungen, die vor dem 1.Januar 1995 bezugsfertig geworden sind,
– die Herrichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden zur dauerhaften Nutzung als Wohnraum und
– den Erwerb von Nichtwohngebäuden durch Kommunen mit dem Ziel der dauerhaften Nutzung als Wohnraum.
Darlehen werden nur bereitgestellt, wenn mindestens vier Wohneinheiten betroffen sind. Es werden nur vollständige Wohnungen und keine Teile von Wohnungen gefördert. Der Wohnraum muss eine selbständige Haushaltsführung ermöglichen.
Alle aufgeführten Programme unterliegen einer Belegungsbindung von 10 Jahren. In diesem Zeitraum sind die Wohnungen Wohnungsuchenden zu überlassen, deren Einkommen eine gewisse Einkommensgrenze nicht überschreitet.
Hinweis
Bauvorhaben können nur in einem Förderprogramm angemeldet werden. Wenn eine Förderung in einem anderen Bauprogramm alternativ möglich wäre, muss dies auf dem Anmeldebogen vermerkt werden.
Vordrucke für die Anmeldung und weitere Informationen über die Programme können bei unten genannter Adresse angefordert werden.
Werra-Meißner-Kreis
Fachdienst 7.1, Frau Bason-John
Honer Straße 49, 37269 Eschwege
Tel.: 05651 302-2712
petra.bason-john@werra-meissner-kreis.de
www.werra-meissner-kreis.de